Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der MeDa Computersysteme GmbH

1. Geltungsbereich:
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und
sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung
abgeändert werden. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme einer
Teillieferung als vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers
werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals
widersprechen.
Beim Bezug von Software erklärt sich der Käufer mit den Bedingungen des der
Software anliegenden Lizenzvertrages einverstanden.

2. Angebote, Vertragsabschluß:
Angebote sind freibleibend; sämtliche Vereinbarungen werden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung verbindlich, die stets als kaufmännisches
Bestätigungsschreiben gilt. Die Rechnungserteilung ersetzt die schriftliche
Bestätigung. Von Verkaufsangestellten oder Handelsvertretern getroffene, über
den Kauf hinausgehende mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit stets unserer schriftlicher Bestätigung.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd
maßgebend.
Eine Abweichung der Lieferung vom Angebot gilt als Erfüllung, wenn die
Abweichung geringfügig und dadurch für den Käufer zumutbar ist. Insbesondere
Abweichungen im Rahmen des technischen Fortschrittes gelten als genehmigt.

3. Lieferzeiten
Termine und Fristen sind grundsätzlich unverbindlich. Ausnahmen bedürfen
unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.
Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis
zum Ablauf das Lager verlassen hat oder dem Käufer die Abholmöglichkeit
mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges -
angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach
Vertragsabschluß eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben,
soweit solche Hindernisse von nicht unerheblichen Einfluß sind. Dies gilt auch
dann, wenn die Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Beginn und Ende
der Art der Hindernisse teilen wir baldmöglichst mit. Der Käufer kann in solchen
Fällen von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb
angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der
Käufer zurücktreten.
Wird durch o. a. Umstände unsere Lieferung oder Leistung unmöglich, werden
beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit.
Im Übrigen ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist uns
eine weitere Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und dann den
Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Als angemessenen gilt eine Nachfrist von
mindestens 21 Tagen.

4. Gefahrenübergang:
Jeglicher Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Versandweg und mittel sind,
wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Bis zu einem
Bruttokaufpreis von 500,-- EUR ist die Ware durch uns gegen Transportschäden
versichert. Der Käufer wird hiermit auf die Möglichkeit einer Höherversicherung
auf seine Kosten hingewiesen.
Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch beim Verlassen des Lagers auf den Käufer über.
Die Gefahr geht ferner mit dem Zug der Anzeige der Versand- oder
Abholmöglichkeit auf den Käufer über.

5. Preise und Zahlung:
Preise verstehen sich ab Lager, zuzüglich der am Tage der Lieferung bzw.
Leistung gültigen Mehrwertsteuer, einschließlich handelsüblicher Verpackung,
jedoch ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Bei
gewerblichen Kunden werden die Preise als Nettopreise angegeben.
Zahlungen haben sofort bei Lieferung in bar ohne Abzüge zu erfolgen. Eine
Versendung der Ware erfolgt nur per Nachnahme oder gegen Vorkasse.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen
können. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
12% jährlich, bei Nachweis eines höheren Schadens die von uns an unsere
Bank zu entrichtenden Sollzinsen zu berechnen. Die Geltendmachung
weitergehender Rechte behalten wir uns vor. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur
dann berechtigt, wenn seine Gegenforderung entweder unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt
der Käufer ein, das auch Forderungen von verbundenen Unternehmen an den
Käufer gegen Forderungen des Käufers an eines dieser Unternehmen
aufgerechnet werden können.

6. Eigentumsvorbehalt:
Die Ware bleibt bis zur Erfüllung unserer Forderungen, auch aus früheren
Lieferungen und Leistungen, unser Eigentum. Dem Käufer wird lediglich
gestattet, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern,
solange er nicht im Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem
sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsleistung, unerlaubte Handlung,
ungerechtfertigte Bereicherung) entstehenden Forderungen tritt der Käufer
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Käufer ist bis auf
Widerruf berechtigt, die Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung
erlischt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt. Wir können dann nach unserer Wahl entweder selbst die Abtretung
offenlegen oder vom Käufer deren Offenlegung verlangen. Der Käufer ist ferner
verpflichtet, uns alle Unterlagen herauszugeben und Auskünfte zu erteilen, die
wir zum Einzug der Forderungen benötigen.
Wird gelieferte Ware verarbeitet oder umgebildet, erfolgt dies stets für uns als
Hersteller, ohne daß wir weitergehende Verpflichtungen übernehmen. Erlischt
unser Eigentum gleichwohl, wird bereits jetzt vereinbart, das Eigentum bzw.
Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser Eigentum bzw.
Miteigentum unentgeltlich.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unter
Übersendung eines Pfändungs-Protokolls, sowie einer eidesstattlichen
Versicherung über die Identität gepfändeten Gegenstandes zu benachrichtigen.

7. Gewährleistung:
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der
Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- und/oder Materialmängel schadhaft,
liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstigen
Gewährleistungsansprüchen Ersatz oder bessern nach.
Die Gewährleistungspflicht der gelieferten Ware entfällt bei eigenhändiger
Öffnung des Gehäuses (oder durch Dritte). Bei ungerechtfertigter Mängelrüge
schuldet der Käufer eine Testpauschale in Höhe von 50,-- EUR.
Dreimalige Nachbesserung ohne Ersatzlieferung ist zulässig. Danach kann der
Käufer den Kaufpreis mindern oder zurücktreten. Ersatzweise gelieferte
Gegenstände unterliegen derselben Gewährleistung. Ersetzte Teile werden
unser Eigentum.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Geltendmachung der
Gewährleistung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Anlieferung und
Abholung) trägt der Käufer.
Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen wird ausgeschlossen.
Die Untersuchungs- und Rügepflichten gem. §§ 377, 378 HGB bleiben
unberührt.

8. Haftung und Lieferumfang
Schadensersatzansprüche jeder Art, insbesondere für Mängel- bzw.
Mangelfolgeschäden werden ausgeschlossen, außer in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
Entsprechendes gilt für den Verlust von Daten.
Der Lieferumfang wird durch unseren Lieferschein nachgewiesen, sofern eine
Abweichung nicht sofort gerügt wird.

9. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen
internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie für Zahlungen des
Käufers ist Münster. Diese Regelung gilt auch für von unseren Kunden
hereingenommene Schecks und Wechsel sowie für sämtliche sonstigen,
zahlungshalber bzw. an Erfüllungs Statt erbrachter Kundenleistungen.
Für Verträge mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen
Rechts wird Münster als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

10. Sonstige Vereinbarungen
Bei gänzlicher oder teilweiser Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen
bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die unwirksame Bestimmung gilt als
durch eine dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Regelung
ersetzt.
Der Käufer ist mit der Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen
unserer Geschäftsbeziehung unter Beachtung der Datenschutzgesetze für
unsere eigenen geschäftlichen Zwecke einverstanden.